Rechtliches

Klar definierte Ausnahmen

Im Unterschied zur Tessiner Initiative benennt die eidgenössische Initiative im dritten Absatz die Ausnahmen abschliessend: Ausnahmen sind nur zu gestatten aus gesundheitlichen (z.B. Hygienemasken), aus sicherheitsrelevanten (z.B. Helmpflicht für Motorradfahrer oder den ganzen Kopf inkl. Gesicht schützende Helme für Sicherheitskräfte), aus klimatischen (z.B. im Wintersport) sowie aus Gründen des einheimischen Brauchtums (Fasnacht, Volksbräuche).

Ebenso gilt das Verbot nicht in Sakralstätten bzw. Gotteshäusern, wie z.B. in einer Moschee. Von der Initiative explizit nicht betroffen ist zudem das Tragen eines Kopftuchs oder des islamischen «Hidschabs»[1]. Beide verhüllen das Gesicht nicht.

Im Initiativtext nicht explizit als Ausnahme aufgeführt sind Maskottchen oder Verkleidungen von Strassenkünstlern. Sportvereine oder Firmen, die jemanden anheuern, um für sie als Maskottchen zu werben, sind durch die Initiative aber selbstverständlich nicht «bedroht». Auch Kulturschaffende müssen sich keine Sorgen machen. Das Initiativkomitee vertritt die Ansicht, dass sich hierzu Lösungen in der Ausführungsgesetzgebung finden, welche diese Anliegen berücksichtigen und problemlos umsetzbar sind.

Maskottchen und Strassenkünstler sind von uns Initianten klar nicht gemeint, wenn wir die Gesichtsverhüllung im öffentlichen Raum verbieten wollen. Von beiden geht keine Sicherheitsgefährdung aus und im Gegensatz zu Burka und Niqab ist damit auch keine demokratiefeindliche Botschaft verbunden. Mit zu Werbezwecken angestellten Personen besteht in der Regel ein (ev. befristetes) Anstellungsverhältnis. Ebenso wie bei Strassenkünstlern, die den öffentlichen Raum nur nach von einer Behörde erhaltener Bewilligung nutzen dürfen, verfolgt die allfällige Gesichtsverhüllung einen klar bestimmten Zweck und ist zeitlich begrenzt. Die Identität der «verhüllten Person» ist den Arbeitgebern respektive den Behörden jederzeit bekannt – ein weiteres Kriterium, das sich von den Merkmalen radikal-islamistisch und kriminell motivierter Verhüllung unterscheidet.

[1] Weitere Infos: https://de.wikipedia.org/wiki/Hidsch%C4%81b (aufgerufen am 24.11.2020)

Zum Urteil der EMRK vom 1. Juli 2014

Weitere Schwerpunkte

Argumente

Umsetzung der Initiative

Rechtliches

Verhüllungsverbote in anderen Ländern

Freiheit

Verhüllungsverbot «in Zeiten von Corona»

Freiheit

Die Gültigkeit der Initiative

Rechtliches