Warum eine Volksinitiative für ein nationales Verhüllungsverbot?

Am 29. September 2015 gehaltenes Referat anlässlich der Medienkonferenz zur Ankündigung der Volksinitiative für ein Verhüllungsverbot

von Walter Wobmann, Nationalrat und Präsident des Egerkinger Komitees

Ich begrüsse Sie herzlich zur heutigen Medienkonferenz des nach seinem Gründungsort benannten Egerkinger Komitees. Es ist uns eine Freude, nach der von Volk und Ständen im Jahr 2009 klar angenommenen Volksinitiative «gegen den Bau von Minaretten» der Öffentlichkeit unser zweites Initiativprojekt präsentieren zu dürfen.

Die Volksinitiative im Wortlaut

Die Initiative «Ja zum Verhüllungsverbot» ergänzt die Schweizerische Bundes-verfassung um einen neuen, zusätzlichen Artikel im Katalog der Grundrechte. Sein Wortlaut:

Verbot der Verhüllung des eigenen Gesichts

Die Bundesverfassung wird wie folgt ergänzt:

Art. 10a Verbot der Verhüllung des eigenen Gesichts

1   Niemand darf sein Gesicht im öffentlichen Raum und an Orten verhüllen oder verbergen, die allgemein zugänglich sind (ausgenommen Sakralstätten) oder der Erbringung von Publikumsdienstleistungen dienen.
2   Niemand darf eine Person zwingen, ihr Gesicht aufgrund ihres Geschlechts zu verhüllen.
3   Ausnahmen sind zu gestatten aus gesundheitlichen, sicherheitsrelevanten, klimatischen sowie Gründen des einheimischen Brauchtums.

Der Initiativtext entspricht dem Text jener kantonalen Tessiner Volksinitiative, welche das Tessiner Volk am 22. September 2013 deutlich angenommen hatte. In den Übergangsbestimmungen zur eidgenössischen Volksinitiative «Ja zum Verhüllungsverbot» wird zusätzlich festgelegt, dass der neue Verfassungsartikel innert zwei Jahren nach Annahme der Initiative durch Volk und Stände in Kraft treten muss.

Im Unterschied zur Tessiner Initiative nennt die eidgenössische Initiative im dritten Absatz die Ausnahmen zum Verhüllungsverbot abschliessend: Ausnahmen sind nur zu gestatten aus gesundheitlichen (z. B. Gesichtsmasken von Ärzten und Pflegepersonal), aus sicherheitsrelevanten (z. B. Helmpflicht für Motorradfahrer, den ganzen Kopf inkl. Gesicht schützende Helme für Sicherheitskräfte), aus klimatischen (z. B. im Wintersport) sowie aus Gründen des einheimischen Brauchtums (Fasnacht, Volksbräuche).

Gültigkeit der Initiative

Aus rechtlicher Sicht steht der Verhüllungsverbots-Initiative nichts im Weg. Auf Antrag des Bundesrats haben die Eidgenössischen Räte die vom Tessiner Volk mit dem Verhüllungsverbot beschlossene Änderung der Tessiner Kantonsverfassung nämlich genehmigt. Diesem Entscheid gingen umfassende staats- und völkerrechtliche Abklärungen des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) voraus.

Dabei stellte der Bundesrat zunächst fest, dass sich das von der Tessiner Initiative verlangte Verbot auf zwei Konstellationen bezieht:

«Es richtet sich gegen Vermummungen, mit denen gewaltbereite Personen bei Massenveranstaltungen (Demonstrationen, Sportanlässen) versuchen, anonym zu bleiben. Zum anderen will es Gesichtsverhüllungen aus religiösen Gründen erfassen, wie sie einzelne fundamentalistische islamische Auffassungen den Frauen als religiöse Pflicht vorschreiben, wenn sie sich im öffentlichen Raum bewegen (Burka, Niqab)».

Der Bundesrat hielt weiter fest, dass Verhüllungsverbote in mehreren europäischen Ländern bestehen, die dort gesetzeskonform beschlossen worden sind. Mit dem Urteil vom 1. Juli 2014 befand der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), das Burkaverbot in Frankreich sei mit der EMRK (also der Europäischen Menschenrechtskonvention) vereinbar. Der Bundesrat führte dazu nach eingehender Befassung aus, dass der EGMR in dieser Frage, die in vielen europäischen Staaten Gegenstand kontrovers geführter gesellschaftlicher Debatten sei, bei der rechtlichen Prüfung Zurückhaltung übe.

Der Bundesrat in seiner Botschaft wörtlich: «(…) Wenn ein Staat die vollständige Gesichtsverhüllung im öffentlichen Raum unter Androhung milder Sanktionen verbiete, weil er die Möglichkeit offener zwischenmenschlicher Kontakte als für das Zusammenleben in einer demokratischen Gesellschaft notwendig betrachte, sei dies im Lichte der EMRK zulässig. (…)»

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat sich im erwähnten Urteil vom 1. Juli 2014 zum französischen Burkaverbot folgerichtig auf die Argumentation geeinigt, dass sowohl freiwillige als auch aufgezwungene Gesichtsverhüllung im öffentlichen Raum in Konflikt stehe mit freiheitlichem Zusammenleben in einer freien Gesellschaft. Das Verbot, Burka und Nikab in der Öffentlichkeit zu tragen, sei deshalb verhältnismässig und verletze weder die Religions- noch die Meinungsfreiheit. Es stelle auch keine Diskriminierung dar.

Andere Länder kennen schon ein Verhüllungsverbot

Anzumerken ist, dass neben Frankreich auch Belgien, die Niederlande, Italien und Spanien Formen eines Verhüllungsverbots im öffentlichen Raum kennen. Selbst einige islamisch geprägte Länder (Türkei, Tunesien, Syrien, Ägypten) haben die Vollverschleierung in der Öffentlichkeit entweder vollständig oder zumindest teilweise untersagt.

Auch in Deutschland kommt Bewegung in die Debatte. Die Vizevorsitzende der deutschen Regierungspartei CDU, Julia Klöckner, forderte jüngst ein Verbot der Vollverschleierung im öffentlichen Raum – und steht dabei in Deutschlands grösster Partei längst nicht alleine da. Für Klöckner stehen Niqab und Burka für «Unfreiheit und Ungleichheit», für eine «Ablehnung der westlichen Werte». «In einer demokratischen Gesellschaft zeigt jeder jedem sein Gesicht», meint Klöckner.

All diese Entwicklungen sowie die Bedeutung unserer Argumente zeigen, dass wir mit unserer Volksinitiative goldrichtig liegen.

Freiheit

Die Schweiz ist der Tradition der Freiheit verpflichtet. Freie Menschen – Frauen und Männer – blicken einander ins Gesicht, wenn sie miteinander sprechen. Kein freier Mensch verhüllt sein Gesicht. Niemand darf in der Schweiz, dem Land der Freiheit, gezwungen werden, sein Gesicht zu verhüllen!

Gleichberechtigung

Dass Frauen ebenso wie Männer in der Öffentlichkeit ihr ganzes Angesicht jederzeit zeigen, ist auch ein Gebot elementarer Gleichberechtigung. Es zirkulieren Behauptungen und Beteuerungen, wonach es für Frauen eine Wohltat sei, durch Ganzkörper-Verhüllung vor den Blicken lüsterner Männer geschützt zu werden. Solche Beteuerungen sind in westlichen Demokratien, in denen sich längst die geschlechtliche Gleichberechtigung durchgesetzt hat, abwegig; hier bewegen sich die Menschen frei und zeigen ihre Persönlichkeit und ihr Gesicht insbesondere im politischen und gesellschaftlichen Dialog unverhüllt. Wer freies Auftreten einem Geschlecht verbieten will, verordnet einem Land den Rückfall ins Mittelalter.

Wenn islamische Länder auf der Grundlage von Scharia-Recht Verhüllungsvorschriften erlassen, ist das deren Angelegenheit. In abendländisch-rechtsstaatlichen Gesellschaftsordnungen hat Gesichtsverhüllung indessen nichts zu suchen.

Sicherheit

Wir sagen: Schluss mit Saubannerzügen vermummter Vandalen im Gefolge des 1. Mai-Umzugs! Schluss mit vermummten Gewalttätern auf «antifaschistischen Abendspaziergängen»! Schluss mit Vandalen, die aus Lust auf Zerstörung und Gewalt ihr Gesicht vermummen, damit sie unerkannt Menschen angreifen und gefährden und Schäden in Millionenhöhe anrichten können.

Die Initiative «Ja zum Verhüllungsverbot» wendet sich ausdrücklich auch gegen jene Verhüllung, der kriminelle, zerstörerische, vandalistische Motive zugrunde liegen. Zur Gewährleistung der öffentlichen Ordnung gehört das Verbot der Vermummung von Personen, die Straftaten begehen wollen. Dieser Grundsatz ist in vielen Kantonen der Schweiz bereits zum Gesetz erhoben worden. Höchste Zeit, dass er auch in der Bundesverfassung festgeschrieben wird.

Terror-Abwehr

Spätestens seit der IS-Terrorismus weltweit – auch in Europa – wütet, wissen wir: Für Terroristen gibt es keine Grenzen. Also darf niemandem in der Schweiz zugemutet werden, irgendwo Personen in Ganz-Verhüllung begegnen zu müssen, von denen nicht festgestellt werden kann, ob sie Mann oder Frau, harmlos oder gewalttätig, bewaffnet oder unbewaffnet sind.

Das Argument, man treffe hierzulande nur selten auf vollständig verhüllte Menschen, zielt in die Irre. Verhüllung ist auch ein Mittel, terroristische Absicht zu tarnen und zu verbergen. Im Sinne notwendiger Prävention vor Terroranschlägen ist das Verhüllungsverbot im öffentlichen Raum mehr als bloss zeitgemäss.

Initiativkomitee / Initiativstart

Das Initiativkomitee setzt sich aus Vertreterinnen und Vertretern aus unterschiedlichen politischen Lagern zusammen. Mit besonderer Freude dürfen wir kommunizieren, dass sich darunter nebst namhafter Persönlichkeiten mehrerer bürgerlicher Parteien auch die Spitze des erfolgreichen Tessiner Initiativkomitees befindet, das an der heutigen Medienkonferenz vom 29. September 2015 durch Giorgio Ghiringhelli vertreten ist.

Das Egerkinger Komitee hat den Initiativtext der Volksinitiative «Ja zum Verhüllungsverbot» bei der Schweizerischen Bundeskanzlei zur formellen Vorprüfung eingereicht. Der Prüfungsprozess ist derzeit in normalem Gang und die Vorbereitungen unseres Komitees weitgehend abgeschlossen. Wir hoffen, sobald wie möglich mit der Unterschriftensammlung beginnen zu können.

Egerkinger Komitee
Walter Wobmann, Präsident

– Es gilt das geschriebene und gesprochene Wort –