Stichwortverzeichnis

Stichworte

Begriffe und Erklärungen rund um die Volksinitiative «Ja zum Verhüllungsverbot», geordnet in alphabetischer Reihenfolge.

Ausnahmen

Um klare Verhältnisse zu schaffen, nennt der Initiativtext «Ja zum Verhüllungsverbot» im dritten Absatz die Ausnahmen abschliessend: Ausnahmen sind nur zu gestatten aus gesundheitlichen (z.B. Gesichtsmasken von Ärzten und Pflegepersonal), aus sicherheitsrelevanten (z.B. Helmpflicht für Motorradfahrer, den ganzen Kopf inkl. Gesicht schützende Helme für Sicherheitskräfte), aus klimatischen (z.B. im Wintersport) sowie aus Gründen des einheimischen Brauchtums (Fasnacht, Volksbräuche).

Burka

Die Burka ist ein Kleidungsstück, das im Islam der vollständigen Verschleierung des Körpers der Frau dient. Das Tragen einer Burka «im öffentlichen Raum und an Orten, die öffentlich zugänglich sind oder an denen grundsätzlich von jedermann beanspruchbare Dienstleistungen angeboten werden» wird durch die Volksinitiative «Ja zum Verhüllungsverbot» verboten. Ebenfalls betroffen sind der Gesichtsschleier «Niqab» oder Personen, die ihr Gesicht verhüllen, um Randale zu machen und Straftaten zu begehen.

Einwanderung

Mit der anhaltenden Migrationswelle nach Europa gelangen hauptsächlich Muslime nach Europa – im Jahr 2015 waren es laut offiziellen Darstellungen eine Million Einwanderer alleine nach Deutschland (vermutlich waren es viele mehr…). Die EU-Kommission erwartete bis 2017 die Ankunft von weiteren drei Millionen – vorwiegend muslimischen – Migranten. Die muslimische Bevölkerung in Europa wächst rasant. Demographen skizzieren, dass bis 2050 ein Viertel der Bevölkerung Europas Muslime sein wird.

Unter den Millionen an muslimischen Einwanderern befinden sich viele Radikale, welche die abendländischen Werte vehement ablehnen. So warnte der libanesische Bildungsminister schon im September 2015, dass «zwei von je hundert Syrern, die nach Europa gelangen, vom Islamischen Staat trainierte Fanatiker» sind.

Mit dieser muslimischen Migrationswelle wird auch ein rückständiges, archaisches Frauenbild nach Europa importiert. Mit dem radikal-islamischen geprägten Familienrecht, das die Frauen ganz unter die Kontrolle der Männer stellt, findet Frauen-Unterdrückung wieder Verbreitung. Da auch etliche Islam-Verbände die Vorstellungen einer archaischen Frauenrolle fördern, geraten immer mehr Frauen unter Druck, sich einem rückständigen Verhältnis zwischen Mann und Frau, das auch die erzwungene Vollverhüllung beinhaltet, unterzuordnen.

Fasnacht

Fasnachtsumzüge, «Guggenmuusigen» und Maskenbälle sind eine Bereicherung des kulturellen Lebens der Schweiz, das unbedingt erhalten bleiben muss. Deshalb ist das einheimische Brauchtum vom Verbot, das Gesicht im öffentlichen Raum zu verhüllen, selbstverständlich ausgenommen – dies ist im Initiativtext unmissverständlich festgehalten.

Frauenrechte

Die Rechte der Frau haben in einem fundamentalistisch ausgeprägten Islam eine untergeordnete, nicht gleichberechtigte Stellung. In den autokratisch-islamistischen Gesellschaften von Saudia-Arabien, Katar oder dem Iran werden Frauen gesteinigt, gehenkt oder gepeitscht, wenn sie vermeintlich gegen die Gesetze der Scharia verstossen haben. Vielerorts ist es eine Straftat, das Haar unter dem Kopftuch oder dem Tschador hervorblitzen zu lassen.

Abwegig, ja beleidigend ist die Unterstellung, wonach jede sich unverhüllt in der Öffentlichkeit bewegende Frau nichts anderes im Kopf habe als die Verführung ihr begegnender Männer. Die Frau gilt in radikal-islamistischen Gesellschaften als Besitz des Mannes, die sich zu verhüllen hat – denn ihr Anblick soll aus der Öffentlichkeit verschwinden. Solch frauenabwertende Ideologien haben in der Schweiz nichts verloren.

Genitalverstümmelung

Laut Berichten vom Oktober 2015 sind in der Schweiz rund 15‘000 Frauen von Genitalverstümmelung betroffen – im Jahr 2011 waren es noch 10‘700. Die Zahl wird mit zunehmender Völkerwanderung aus Südostafrika (Somalia, Eritrea) weiter ansteigen. Obwohl die Genitalverstümmelung in der Schweiz seit 2012 ein Offizialdelikt ist, werden Mädchen gemäss Insidern auch hierzulande beschnitten.

Mädchenbeschneidungen, die hauptsächlich in patriarchalisch geprägten muslimischen Gesellschaften praktiziert werden, sind extrem schmerzhaft und je nach hygienischen Bedingungen mit erheblichen gesundheitlichen Risiken verbunden. Bei jungen Mädchen werden zuerst Klitoris und Schamlippen entfernt, um sie danach unten zuzunähen, sodass sie bis zur Ehe jungfräulich bleiben. Solche barbarischen Praktiken gehören zurück ins Mittelalter und gehören nicht in die Schweiz.

Gleichberechtigung

Eine «erzkonservative Islamdoktrin» (Frank A. Meyer), die auch die Gesichtsverhüllung von Frauen umfasst, steht in diametralem Widerspruch zur Gleichberechtigung von Mann und Frau, wie wir sie in der Schweiz ganz selbstverständlich leben. Dass Frauen ebenso wie Männer in der Öffentlichkeit ihr ganzes Angesicht jederzeit zeigen, ist auch ein Gebot elementarer Gleichberechtigung.

Gültigkeit

Die eidgenössische Volksinitiative «Ja zum Verhüllungsverbot» orientiert sich inhaltlich an der Tessiner Initiative, welcher die Tessiner Stimmbevölkerung am 22. September 2013 mit 65,4% zustimmte, die vom Bundesrat für gültig erklärt wurde und die am 1. Juli 2016 in Kraft getreten ist.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) befasste sich bereits mit dem französischen Burkaverbot und gab in einem Urteil vom 1. Juli 2014 grünes Licht für ein Verhüllungsverbot:

Den Staaten sei in dieser Sache ein grosser Ermessensspielraum einzuräumen. Wenn ein Staat die vollständige Gesichtsverhüllung im öffentlichen Raum unter Androhung milder Sanktionen verbiete, weil er die Möglichkeit offener zwischenmenschlicher Kontakte als für das Zusammenleben in einer demokratischen Gesellschaft notwendig betrachte, sei dies im Lichte der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) zulässig.

Herkunft der Vollverhüllung

Das mit dem Islam verbundene Gebot der Gesichtsverhüllung hat verschiedene Ursprünge, die sich im Verlauf der Jahrhunderte entwickelt haben und je nach religiöser oder regionaler Ausprägung heute anders gedeutet werden. Jene Verhüllung, die der Prophet Mohammed seinen Frauen vorschrieb, ist nicht zwangsläufig das, was heute in islamischen Ländern zu sehen ist. «Zu Beginn des Islams war es jedenfalls nicht verboten, das Gesicht der Frau zu sehen», schreibt der renommierte persische Autor Ali Schirasi.

Ali Schirasi schreibt auf seiner Internetseite auch: «Der Islam bildete sich vor rund 1400 Jahren auf der Arabischen Halbinsel heraus. Das heisse, trockene Klima veranlasste deren Bewohner, sich ständig mit weiten, langen Gewändern zu bekleiden und ihren Kopf mit einem grossen, dünnen Tuch zu schützen. Der Stoff legte sich wie ein Schutzzelt um ihren Körper und verhinderte dessen übermässige Austrocknung – in dieser sengenden Hitze und trockenen Luft ein Gebot der Vernunft. So hat die Verhüllung des Körpers auf der Arabischen Halbinsel eine lange Tradition, die um ein Mehrfaches älter ist als der Islam.»

Die Herkunft der Verhüllung hat nebst der religiösen Komponente also durchaus auch praktische Gründe.

Integration

Integration ist in erster Linie eine Bringschuld und keine Holschuld. Integration ist Aufgabe der Zuwanderer. Wer in ein Land einwandern will, muss sich dort integrieren und den Gepflogenheiten der Leitkultur anpassen wollen. Während beispielsweise im Iran für Frauen eine strenge Kopftuchtragepflicht herrscht – an die sich auch alle Einreisenden zu halten haben – verhüllt in der Schweiz kein freier Mensch sein Gesicht. Wenn das Schweizer Volk ein Verhüllungsverbot per Mehrheitsentscheid beschliesst, haben sich alle in der Schweiz wohnhaften Personen daran zu halten.

Kleidervorschriften

Ein Verhüllungsverbot im öffentlichen Raum befreit Frauen von religiöser Unterdrückung in Form aufgezwungener Gesichtsverhüllung. Das hat nichts mit Kleidervorschriften zu tun. Ohnehin werden Kleider am Körper getragen und nicht im Gesicht.

Kopftuch

Das Tragen eines Kopftuchs, das im Übrigen längst nicht nur bei Muslimen verbreitet ist, ist von der Initiative nicht betroffen. Die Volksinitiative «Ja zum Verhüllungsverbot» will die Verhüllung des eigenen Gesichts im öffentlichen Raum verbieten. Ob das Tragen von Kopfbedeckung in öffentlichen Schulen verboten werden soll, ist eine andere Debatte.

Moscheen

Absatz 1 des Initiativtexts «Ja zum Verhüllungsverbot» hält fest: «Niemand darf sein Gesicht im öffentlichen Raum und an Orten verhüllen, die öffentlich zugänglich sind oder an denen grundsätzlich von jedermann beanspruchbare Dienstleistungen angeboten werden; das Verbot gilt nicht für Sakralstätten.» Sakralstätten sind Orte, die durch religiöse Gemeinschaften z.B. für Gottesdienste genutzt werden oder eine entsprechende Bedeutung haben (z.B. eine Moschee).

Muslime

Ca. 450‘000 Muslime leben in der Schweiz. Etwa ein Drittel der Muslime geht regelmässig in eine Schweizer Moschee (Quelle: Schlussbericht der National Congerations Study Switzerland), nur ein tiefer Prozentsatz bezeichnet sich als streng religiös. Das Alter derjenigen Personen, die ein Gotteshaus besuchen, ist bei Muslimen im Vergleich zu anderen Religionen bemerkenswert tief. 43% der Personen, die eine Moschee besuchen, sind zwischen 18 und 35 Jahre alt.

Das friedliche Zusammenleben zwischen Muslimen und Nicht-Muslimen in der Schweiz wird durch ein Verhüllungsverbot in keiner Weise beeinträchtigt. Vielmehr sind es ganzkörper-verhüllte Frauen und ihre Männer, welche diese Form der Integrationsverweigerung einfordern, welche damit signalisieren, sich von der hiesigen Gesellschaft abzugrenzen.

Parallelgesellschaft

Die Vollverhüllung ist ein Ausdruck des Nicht-dazu-Gehörens, des Sich-Abgrenzens von Seiten der Muslime. Sie ist Bestandteil des in radikal-islamischer Ausprägung gelebten Familienrechts, in dem der Mann über die Frau herrscht und die westlichen Grundwerte abgelehnt werden. Parallelgesellschaften mit eigenem Rechtssystem dürfen wir nicht dulden.

Religionsfreiheit

Ein nationales Verhüllungsverbot im öffentlichen Raum, wie es die Initiative fordert, tangiert die Religionsfreiheit in keiner Weise. Die Initianten verweisen auf den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), der in einem Urteil vom 1. Juli 2014 zum französischen Burkaverbot festhielt, dass sowohl freiwillige als auch aufgezwungene Gesichtsverhüllung im öffentlichen Raum in Konflikt stehe mit freiheitlichem Zusammenleben in einer freien Gesellschaft. Das Verbot, Burka und Nikab in der Öffentlichkeit zu tragen, sei deshalb verhältnismässig und verletze weder die Religions- noch die Meinungsfreiheit.

Salafismus

Der Salafismus ist eine ultrakonservative Strömung innerhalb des Islams, die eine geistige Rückbesinnung auf die «Altvorderen» anstrebt. Der Begriff leitet sich vom arabischen Wort «salaf» für «Altvordere» ab. Darunter verstehen Salafisten die Gefährten des Propheten Mohammeds im 7. Jahrhundert nach Christus sowie die ersten drei muslimischen Generationen. Sie vertreten die Haltung, dass nur diese «Altvorderen» den «ursprünglichen» und «reinen» Islam gelebt haben und legen die Überlieferung dieses «Ur-Islams» buchstabengetreu aus. Salafisten sehen die reine Lehre des Islam durch westliche Werte und moderne Lebensweisen bedroht, weshalb sie Andersdenkende mit Eifer bekämpfen und als «Ungläubige» abwerten. Auch Missionierungseifer und Gewaltbereitschaft sind im salafistischen Milieu verankert.

In Deutschland wird die Zahl der Salafisten im Jahr 2016 auf ca. 8‘500 geschätzt. Dies entspricht mehr als einer Verdoppelung innert fünf Jahren: Im Jahr 2011 waren es noch 3‘800. Zu den Salafisten zählen auch die «Wahhabiten». Die Anhänger Ibn Abd al-Wahhabs nehmen für sich in Anspruch, als einzige heute die islamische Lehre authentisch zu vertreten. Glaubensauffassungen, die mit dem Wahhabismus nicht vereinbar sind, werden von ihnen in der Regel als unislamisch deklariert. Die meisten Wahhabiten leben heute in Saudi-Arabien, wo ihre Lehre staatliche Förderung geniesst und etwa durch die Islamische Weltliga global verbreitet werden soll (Wikipedia).

Der Verfassungsschutz des deutschen Bundeslands Nordrhein-Westfalen schreibt zum Frauenbild im Salafismus:

«(…) Salafisten begründen die vehemente Ablehnung von Gleichberechtigung der Geschlechter mit der Behauptung, dass Männer und Frauen eine unterschiedliche körperliche und geistige Konstitution aufweisen und damit unterschiedliche Rollen in der Gesellschaft ausfüllen müssen. Sie führen die Notwendigkeit zur Ungleichbehandlung beider Geschlechter auf konkrete Textstellen in Koran und Sunna zurück.

Frauen werden in der salafistischen Glaubensauslegung einseitig auf eine Rolle als Hausfrau und Mutter festgelegt. Dies entspräche ihren «Fähigkeiten». Sie müssen zudem gehorsam sein und sind für das Wohlergehen ihrer Männer verantwortlich. Gleichzeitig werden körperliche Züchtigungen ebenso legitimiert wie die strikte Geschlechtertrennung in allen sozialen Bereichen. Eine Frau soll das eigene Haus nur in dringenden Fällen verlassen. Männern wird die Rolle des „Beschützers“ und „Versorgers“ zugeschrieben. (…)»

Scharia

Ultrareligiöse Muslime wie die Salafisten wollen alle Lebensbereiche durch Gesetze regeln, die auf Grundlage religiöser Quellen erlassen wurden. Die Scharia wird gemeinhin als islamisches Recht definiert. Es handelt sich um ein komplexes System islamischer Religions- und Rechtsnormen, aber nicht um eine feste, schriftlich fixierte Gesetzessammlung. Für die meisten Muslime bezeichnet die Scharia zunächst eine ethisch-moralische Pflichtenlehre (Quelle: planet-schule.de). Die Scharia, wie sie von radikal-islamischen Gruppierungen definiert wird, enthält aber auch Inhalte, die sich mit der abendländischen Rechts- und Verfassungsordnung nicht vereinbaren lassen. Dies sind laut planet-schule.de «unter anderem die Forderung nach Körperstrafen oder Abschaffung der Volkssouveränität und Einschränkung der Menschenrechte.»

In einem Debattenbeitrag für «Die Welt» schreibt Ralph Ghadban: «Es wundert nicht unter diesen Umständen, dass in ihren Bestrebungen, die Scharia in Europa einzuführen, die muslimischen Migranten als Erstes die Anwendung ihres Familienrechtes forderten. Das geschah 1974 in Grossbritannien, inzwischen arbeiten im Lande über 85 anerkannte Schariagerichte und zementieren die Selbstabgrenzung der muslimischen Gemeinschaft vom Rest der Gesellschaft.»

Wir wollen in der Schweiz keine Schariagerichte und kein muslimisches Sonderrecht, welche unter anderem die Verhüllung der Frau vorschreiben.

Sicherheit

Der Sicherheitsaspekt ist für ein friedliches Zusammenleben ganz zentral. Die stabile innere Ordnung der Schweiz ist einer der wesentlichen Faktoren, weshalb ausländische Touristen unser Land so gerne besuchen und weshalb die Wirtschaft erfolgreich ist. Gerade in Zeiten akuter Terrorgefahr – nach den Terroranschlägen in Brüssel und Paris – darf niemandem in Europa zugemutet werden, im öffentlichen Raum einer ganzkörper-verhüllten Person zu begegnen, von der nicht festgestellt werden kann, ob sie Mann oder Frau, harmlos oder gewalttätig, bewaffnet oder unbewaffnet ist.

Terrorismus

Das Argument, man treffe in der Schweiz nur selten auf vollständig verhüllte Menschen, zielt in die Irre. Verhüllung ist auch ein Mittel, terroristische Absicht zu tarnen und zu verbergen. Im Sinne notwendiger Prävention vor Terroranschlägen ist das Verhüllungsverbot im öffentlichen Raum mehr als bloss zeitgemäss.

Tourismus

Die Initiative sieht für Touristen keine Ausnahmen vor. Wir wollen keine Ungleichbehandlung von in der Schweiz lebenden Menschen und Touristen. Die Attraktivität der Tourismusdestination Schweiz hängt von vielerlei Faktoren ab: von der Schönheit der Landschaften, der Transport-Infrastruktur, den Freizeit- und Ausgehmöglichkeiten, Sauberkeit, Preise, Kulinarik – und nicht zuletzt von der Qualität der Hotellerie in Sachen Service und Freundlichkeit des Personals.

In Debatten über ein nationales Verhüllungsverbot im öffentlichen Raum wird häufig ins Feld geführt, dieses schade dem Schweizer Tourismus, weil die Hotellerie stark auf wohlhabende Besucher aus dem arabischen Raum angewiesen sei, deren Frauen sich teilweise ganzkörper-verhüllt in der Öffentlichkeit bewegten. Man muss die Relationen sehen: Im Jahr 2015 waren von allen Logiernächten ca. 850‘000 Gästen aus den Golfstaaten zuzuordnen, was einem Anteil von 2,4% entspricht.

Mit Abstand am entscheidendsten für die Entwicklung des Tourismus ist die inländische Nachfrage, welche mit 16,1 Millionen Logiernächten im Jahr 2015 über 45% der gesamten Logiernächte ausmachte und im Vergleich zum Vorjahr um 0,2% gestiegen ist. Ähnlich positiv wie die Zunahme an Logiernächten aus den Golfstaaten sind für den Schweizer Tourismus zudem die Logiernächte aus China, Indien und Südkorea, welche gegenüber 2014 um 33,3%, 22% resp. 20,5% zugenommen haben. Chinesische Gäste brachten dem Schweizer Tourismus im Jahr 2015 über 1,25 Millionen Logiernächte (50% mehr als Gäste aus den Golfstaaten).

In einem Bericht von SRF News vom November 2015 wird der Direktor der Tourismusbehörde «Ticino Turismo», Elia Frappoli, dahingehend zitiert, dass «längst nicht alle Touristinnen aus Saudi-Arabien und den Vereinigten Arabischen Emiraten das Gesicht auch tatsächlich bedecken» würden. Frappoli sagt klar: «Die Mehrheit der Touristen aus diesen Ländern betrifft das Verhüllungsverbot eigentlich nicht.»

Weitere Infos: Verhüllungsverbot und Tourismus – «Schluss mit der Panikmache!».

Verhüllungsverbot im Islam

Selbst einige islamisch geprägte Länder (Türkei, Tunesien, Syrien, Ägypten) haben die Vollverschleierung entweder vollständig oder teilweise untersagt. Die Schweiz liegt also im Trend mit der Forderung nach einem Verhüllungsverbot. Die Vollverschleierung ist kein Gebot der Religion, sondern ein Kulturmerkmal, das sich im Laufe der Zeit entwickelt hat.

Dieser Artikel von Tages-Anzeiger Online bietet eine Übersicht dazu, welche Länder bereits ein Verhüllungsverbot kennen: «Diese Länder haben bereits ein Burkaverbot (26.09.2019)»

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