Rechtliches

Die Initiative «Ja zum Verhüllungsverbot»

Die eidgenössische Volksinitiative «Ja zum Verhüllungsverbot» wurde am 15. März 2016 vom Egerkinger Komitee und einem überparteilichen Initiativkomitee lanciert. Die Initiative will verbieten, im öffentlichen Raum das Gesicht zu verhüllen. Dies betrifft radikal-islamistisch (Burka, Niqab) und kriminell motivierte Verhüllung (vermummte Chaoten, Hooligans und Vandalen) – die Ausnahmen sind klar definiert. Am 15. September 2017 wurde sie mit über 105’000 gültigen Unterschriften eingereicht. Die Bundeskanzlei bestätigte am 11. Oktober 2017 offiziell das Zustandekommen der Initiative.

Der Festlegung des Abstimmungstermins vom 7. März 2021 ging eine mehrjährige Behandlung durch die eidgenössische Bundesversammlung voraus. In der Schlussabstimmung vom 19. Juni 2020 entschied der Nationalrat mit 113 zu 77 Stimmen bei 7 Enthaltungen, die Volksinitiative zur Ablehnung zu empfehlen. Der Ständerat lehnte die Initiative gleichentags mit einem Stimmenverhältnis von 36 zu 7 Stimmen bei 2 Enthaltungen ab[1]. Unterstützt haben die Initiative die SVP-Fraktion, die grosse Mehrheit der CVP-Mitte-Fraktion und vereinzelte Parlamentarier anderer Fraktionen.

Auf Antrag des Bundesrats verabschiedeten National- und Ständerat zur Volksinitiative «Ja zum Verhüllungsverbot» einen indirekten Gegenvorschlag (siehe Kapitel 12). Dieser tritt automatisch in Kraft, wenn Volk und Stände die Initiative an der Urne verwerfen. Der indirekte Gegenvorschlag wird der Stimmbevölkerung nicht zur Abstimmung unterbreitet.

Vorgeschichte

Bevor die eidgenössische Volksinitiative lanciert wurde, gab es in den Jahren zuvor verschiedene Anstrengungen, Formen eines nationalen Verhüllungsverbots auf parlamentarischem Weg zu erreichen. Der Weg der Volksinitiative wurde erst beschritten, nachdem absehbar war, für das Anliegen in der eidgenössischen Bundesversammlung keine Mehrheiten zu finden.

Zu erwähnen ist hierbei die parlamentarische Initiative Wobmann vom Dezember 2014[2]. Diese regte eine Verfassungsänderung für ein Verhüllungsverbot nach dem Vorbild des Kantons Tessin an. Nachdem der Nationalrat dem Vorstoss Folge gegeben hat, lehnte der Ständerat ihn im März 2017 ab.

Im Juni 2013 forderte SVP-Nationalrat Hans Fehr mit der Motion «Vermummungsverbot im Strafgesetzbuch»[3], dass landesweit «Vermummung bei Demonstrationen und Kundgebungen künftig zwingend als Straftat geahndet wird.» Bereits im Jahr 2010 reichte der Kanton Aargau eine Standesinitiative[4] ein, die ein nationales Verhüllungsverbot forderte. Von diesem Verbot ausgenommen wären Wintersportbekleidung und Fasnachtsmasken gewesen. Die Standesinitiative wurde sowohl vom Nationalrat als auch vom Ständerat abgelehnt.

Initiativtext

Die eidgenössische Volksinitiative «Ja zum Verhüllungsverbot» ergänzt die Schweizerische Bundesverfassung um einen neuen, zusätzlichen Artikel im Katalog der Grundrechte. Sein Wortlaut:

Art. 10a Verbot der Verhüllung des eigenen Gesichts

1 Niemand darf sein Gesicht im öffentlichen Raum und an Orten verhüllen, die öffentlich zugänglich sind oder an denen grundsätzlich von jedermann beanspruchbare Dienstleistungen angeboten werden; das Verbot gilt nicht für Sakralstätten.

2 Niemand darf eine Person zwingen, ihr Gesicht aufgrund ihres Geschlechts zu verhüllen.

3 Das Gesetz sieht Ausnahmen vor. Diese umfassen ausschliesslich Gründe der Gesundheit, der Sicherheit, der klimatischen Bedingungen und des einheimischen Brauchtums.

Art. 197 Ziff. 122, 12. Übergangsbestimmung zu Art. 10a (Verbot der Verhüllung des eigenen Gesichts)

Die Ausführungsgesetzgebung zu Artikel 10a ist innert zweier Jahre nach dessen Annahme durch Volk und Stände zu erarbeiten.

Wie bei Verfassungsartikeln üblich, formuliert der Initiativtext keine konkreten Sanktionen, die bei Zuwiderhandlung erfolgen. Solche sind auf Gesetzesebene auszuformulieren – selbstverständlich unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips.

Zum Gültigkeitsbereich «im öffentlichen Raum und an Orten, die öffentlich zugänglich sind oder an denen grundsätzlich von jedermann beanspruchbare Dienstleistungen angeboten werden» gehören beispielsweise Strassen, Bahnhöfe, Amtsstellen, Post, Freibäder, Sportplätze oder Restaurants, Einkaufscenter, Kinos und Fussballstadien.

Der Initiativtext entspricht weitgehend demjenigen der kantonalen Volksinitiative, der die Stimmbevölkerung des Kantons Tessin am 22. September 2013 mit über 65 Prozent deutlich zugestimmt hat. Diese Initiative ist im Kanton Tessin am 1. Juli 2016 in Kraft getreten.

[1] Quelle: https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/amtliches-bulletin/amtliches-bulletin-die-verhandlungen?SubjectId=49444 (aufgerufen am 24.11.2020)

[2] Quelle: https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20140467 (aufgerufen am 23.11.2020)

[3] Quelle: https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20133525 (aufgerufen am 23.11.2020)

[4] Quelle: https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20100333 (aufgerufen am 23.11.2020)

Zum Urteil der EMRK vom 1. Juli 2014

Weitere Schwerpunkte

Argumente

Die Gültigkeit der Initiative

Rechtliches

Verhüllungsverbot «in Zeiten von Corona»

Freiheit

Kein Schaden für den Tourismus

Freiheit

Umsetzung der Initiative

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